Opferhilfe und Genugtuung | Opferhilfe
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die besagte Tochter und deren getötete Mutter – ihr leiblicher Vater nahm sich nach der Geburt seiner Tochter das Leben – lebten während ihres 1. Lebensjahres zusammen in Bosnien, danach zog die Verstorbene in die Schweiz. Die Tochter wuchs darauf als Halbwaise bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Sie wurde aber aus der Schweiz von der Verstorbenen finanziell unterstützt. Bis zum Tod ihrer Mutter konnte die Tochter eine kaufmännische Fachschule in Bosnien besuchen. Aufgrund der nach dem Tötungsdelikt ausgebliebenen finanziellen Unterstützung musste sie diese Ausbildung in der Folge jedoch aufgeben.
E. 3 Mit Gesuch vom 06.03.2009 beantragte die genannte Adhäsionsklägerin beim Kantonalen Sozialamt Graubünden gestützt auf das OHG die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 8'400.-- nebst 5% seit dem 17.09.2007, sowie eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- nebst 5% Zins seit dem 17.09.2007.
E. 4 Mit Verfügung vom 01.04.2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Getötete und die Gesuchstellerin lediglich das 1. Lebensjahr miteinander in Bosnien verbracht hätten. Folglich habe seit 20 Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Bis auf einen 3- monatigen Besuch im Sommer 2007 gehe weder aus dem Urteil noch aus dem Gesuch hervor, dass sich Mutter und Tochter regelmässig besucht hätten. Laut BG … könne von einem guten Verhältnis, nicht aber von einer grossen Intensität der Beziehung gesprochen werden. Sodann sei die Tochter zum Tatzeitpunkt wegen ihres Alters (21 Jahre) bereits in hohem Masse selbständig und nicht mehr von der Mutter abhängig gewesen. Es mangle am Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes und einer besonders nahen Beziehung. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung und eine Entschädigung werde entsprechend verzichtet.
E. 5 Dagegen liess die Betroffene am 06.05.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung von Ziffer 1 (keine Genugtuung) der angefochtenen Verfügung vom April 2009 und die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.--. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin … als ihre Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates zu gewähren. Vorliegend sei das bis Ende 2008 gültige Opferhilfegesetz anwendbar. Die Voraussetzungen für diese Staatsleistung sei erfüllt, da der Täter (Verurteilte) über kein Vermögen verfüge und keine anderen Leistungspflichtigen vorhanden seien. Die Vorinstanz habe ohne genauere Prüfung die grosse Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Mutter und ihrer leiblichen Tochter verneint und die besonderen Umstände, welche dazu führten, dass kein gemeinsamer Haushalt existiert habe, nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin sei als Halbwaise in Bosnien aufgewachsen und durch den gewaltsamen Tod ihrer Mutter tief erschüttert worden. Es sei eine schwere Betroffenheit zu bejahen, insbesondere solange die Mutter für die Ausbildung und den Unterhalt der Tochter gesorgt habe. Der Stiefvater (Täter) habe während Jahren das Aufwachsen der Tochter bei der Mutter verhindert; die Nichtexistenz eines gemeinsamen Haushaltes sei deshalb nicht freiwillig
gewesen. Erst nach der ehelichen Trennung vom späteren Täter seien die Aufenthalte zwischen Mutter und Tochter möglich geworden. Es hätten aber die finanziellen Mittel gefehlt, die für einen Familiennachzug notwendig gewesen wären. Ein entsprechendes Gesuch sei von der Fremdenpolizei abgelehnt worden. Mit der Tötung ihrer Mutter sei ihr die nächste Verwandte und wichtigste Bezugsperson genommen worden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den psychischen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin sei gegeben. Da die Leistung um Genugtuung vom Staat verlangt werde, sei die Reduktion der Genugtuung gegenüber dem Strafurteil zulässig. Das Strafgericht habe aber die Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- bereits erheblich reduziert (Begründung: Fortgeschrittenes Alter der Tochter; Nichtexistenz eines gemeinsamen Haushalts; tiefere Lebenshaltungskosten in Heimat). Eine nochmalige Reduktion der Genugtuung aus denselben Gründen sei nicht statthaft. Nur mit Zusprechung der beantragten Genugtuung könne die begonnene, aber aus Geldnöten abgebrochene Ausbildung der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden. Damit würde sie genau so gestellt, wie wenn sie von der Mutter bis zum Ausbildungsabschluss hätte unterstützt werden können. Zum Armenrechtsgesuch wurde geltend gemacht, dass die Ausbildung einzig wegen fehlender Finanzmittel (Mitte Oktober 2008) habe abgebrochen werden müssen. Zudem wurden verschiedene Unterlagen (Übersetzungen) eingereicht, wonach die Gesuchstellerin im Heimatland keine Steuern bezahle, bisher von der Mutter unterstützt worden sei, sich bisher via dem örtlich zuständigen Arbeitsamt vergeblich um Arbeit bemüht habe und weiterhin bei den Grosseltern mietfrei lebe und wohne.
E. 6 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des gemeinsamen Haushaltes sowie der Beziehungsnähe zur Getöteten habe die Opferhilfe-Fachstelle vollumfänglich auf die Ausführungen im Strafurteil abgestellt. Diese zwei Aspekte seien vom BG … umfassend geprüft worden. Aus opferhilferechtlicher Sicht sei weder das erste noch das zweite Erfordernis erfüllt. Die angebliche finanzielle Unterstützung der Verstorbenen sei für die Genugtuungsforderung nicht relevant. Ebenso bedeutungslos sei hierzu die
eingereichte Bestätigung betreffend Schulbesuch und Wohnsitzgemeinde in Bosnien. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Briefe (an die Opferhilfestelle bzw. die Korrespondenz zwischen Mutter und Tochter) seien bereits dem Strafgericht vorgelegen, hätten dieses aber nicht von einer besonders nahen Beziehung überzeugen können. Selbst wenn jedoch eine besonders nahe Beziehung vorliegen würde, sei nicht gesagt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Genugtuung erfüllt gewesen wären. Die Beziehung zu den Halbgeschwistern (Parallelfall U 09 34) sage nichts über eine besonders nahe Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Getöteten aus. Die Gründe, die den Aufbau einer solchen Nahbeziehung verhindert hätten, seien zweifellos sehr tragisch. Das OHG erfasse aber eben bloss die Folgen der Anlasstat und bezwecke nicht die umfassende Sanierung der Lebenssituation über die Folgen der Straftat hinaus. Die schwere Betroffenheit und die besonders nahe Beziehung seien zwei unterschiedliche Kriterien, die separat zu prüfen seien. Die angeblichen Unterhaltsleistungen könnten für sich noch keine schwere Betroffenheit begründen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Straftat und psychischer Beeinträchtigung sei für jede Person gesondert zu prüfen; bei der Beschwerdeführerin sei darauf verzichtet worden. Mit der Bezahlung einer Genugtuung werde zudem kein materieller Schaden, sondern bloss die erlittene immaterielle Unbill ausgeglichen.
E. 7 In der Replik wurde betont, dass der Stiefvater (Täter) nicht bestreite, dafür verantwortlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin nicht im Haushalt der Getöteten aufwachsen durfte. Er behaupte, sie lebe keine Beziehung mehr zur Mutter. Das könne er aber gar nicht beurteilen, da er seit Frühling 2005 bis zum Tötungsdelikt im Herbst 2007 überhaupt nicht mehr mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Für die Getötete sei es wichtig gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Unterstützung die Ausbildung an der kaufmännischen Fachschule absolvieren konnte, was zeige, dass ihr das Wohl ihrer Tochter in Bosnien am Herzen gelegen sei. Das BG … habe die persönliche Beziehung zwischen der Mutter und ihrer Tochter (aus erster Ehe) als sehr gut bewertet, aber aufgrund der jahrelangen Trennung als nicht von einer grossen Intensität beurteilt. Es habe aber nicht bzw. zu wenig gewürdigt,
dass die Getötete ihre Tochter nur aus finanzieller Not bei den Grosseltern zurückgelassen und die Heimat lediglich zwecks Arbeitssuche (Gelderwerb) verlassen habe. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Getötete unmittelbar nach ihrer Ehetrennung im Frühjahr 2005 ein Gesuch um Familiennachzug für die in ihrer Heimat lebende Tochter gestellt habe, das aber abgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeführerin damals bereits 18- jährig gewesen sei. Für beide Familienmitglieder habe somit der Wunsch bestanden, zusammen zu wohnen, andernfalls kein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre. Aufgrund dieser Sachlage habe für die Beschwerdeführerin nur die Besuchsmöglichkeit bei der Getöteten in den Jahren 2006 und 2007 bestanden. Die Tatsache, dass die in der Schweiz wohnhafte Mutter ihre über 18-jährige Tochter zu sich nehmen wollte, zeige gerade die sehr enge Beziehung auf, die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Allfällige Zeugenbefragungen wären unumgänglich, sollte das Gericht aufgrund der eingereichten Dokumente den Beweis an der nahen Beziehung zweifeln. Mit den eingelegten Bestätigungen (Schule/Gemeinde) und dem offenbarten Briefwechsel mit der Getöteten sei nachgewiesen, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin für ihre Mutter wichtig gewesen sei und sie sich für ihre Tochter verantwortlich gefühlt habe. Der Verurteilte habe selbst eine Genugtuungssumme von Fr. 2'500.-- anerkannt. Die Beschwerdeführerin wolle damit nicht ihre Lebenssituation sanieren. Sie verlange nur, dass ihre schwere Betroffenheit akzeptiert werde. Mit der Straftat sei ihr die Mutter für immer entrissen worden, was die direkte Ursache für ihr grosses Leid sei.
E. 8 In ihrer Duplik vom 06.07.2009 bekräftigte die Vorinstanz nochmals, dass es bei der Genugtuung gestützt auf das OHG ausschliesslich auf die Kriterien des gemeinsamen Haushaltes oder der besonders nahen Beziehung ankomme. Die Gründe, weshalb kein gemeinsamer Haushalt existiere, seien indes irrelevant. Die Anerkennung einer Genugtuungssumme durch den Verurteilten sei für die Opferhilfe-Fachstelle nicht verbindlich.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) gilt das bisherige Recht (aOHG in Kraft bis 31.12.2008) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 begangen wurden. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Straftat am 17.09.2007 verübt wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des bisherigen Rechts (aOHG) zur Anwendung kommen. Laut Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Eine schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zur Straftat erscheint dem Gericht angesichts der gesamten Umstände und der engen Blutsverwandtschaft zwischen der getöteten Mutter und der hinterbliebenen Tochter als evident, was auch dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG entspricht und somit Rechtsschutz verdient. Strittig und zu prüfen ist einzig noch, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zu Recht vom Strafurteil abgewichen ist. Es geht also um die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung, die vom Bezirksgericht … mit Strafurteil vom 24.10.2008 adhäsionsweise auf Fr. 8'000.-- (auf Kosten des Täters) festgelegt wurde; von der Vorinstanz im Zuge des Gesuches um Opferhilfe (auf Kosten des Staats) aber gänzlich abgelehnt und gestrichen wurde (Ziff. 1). Die Ablehnung einer Entschädigung (Ziff. 2) wurde demgegenüber nicht angefochten und kann deshalb auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kantonalen (Sozial- )Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in der Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121
mit Hinweis). Für die Bemessung der Genugtuung im Falle einer Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren nächsten Angehörigen massgebend; die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt zentral vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühles zwischen der getöteten Person und der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tatsache, ob die Gesuchstellerin mit dem Gewaltopfer zusammen gewohnt hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (BGE 89 II 396 E. 2 S. 401; Urteil Bundesgericht v. 24.08.2008 [1C_106/2008] E. 3.2.2). b) Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen aber nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (BG-Urteil vom 30.11.2007 [1C_45/2007] E. 4.3). Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die Opferhilfebehörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist. Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe-Genugtuung daher nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne eines Aktes der Solidarität zugunsten der von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; BG-Urteil vom 01.04.2008 [1C_286/2008] E. 4). c) Sowohl das hier zur Anwendung kommende Opferhilfegesetz (aOHG) als auch das neue OHG (ab 01.01.2009) enthalten selbst keine Bestimmungen
über die Bemessung der Genugtuung. Gemäss Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen den Angehörigen der getöteten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60). d) In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines Elternteils von Fr. 10'000.-
- bis Fr. 40'000.-- (vgl. Gomm/Zehnter, Kommentar zum OHG, 2005, Art. 12 N 38; Max Sidler, Die Bemessung der Genugtuung bei Todesfällen in Zeitschrift Recht 2003, Heft 2 S. 58 – Zusammenstellung Genugtuungen für Angehörige nach Anschlag vom 27.09.2001 in Zug). In BGE 125 II 554 wurde den zur Tatzeit 9- und 7-jährigen Kindern der - durch einen unbekannten Täter
- getöteten Mutter, mit der sie im gleichen Haushalt gelebt haben, eine Genugtuung von je Fr. 17'500.-- zugesprochen, wobei die Höhe an die im Ausland tieferen Lebenshaltungskosten angepasst wurde. Weitere Vergleichsfälle betreffend Genugtuung sind einer tabellarischen Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990-2005 (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand August 2005) wie folgt zu entnehmen: • IV/1 2003-2005, Nr. 2: Fr. 10'000.-- an den 35-jährigen verheirateten Sohn für Verlust der Mutter, keine Hausgemeinschaft mit Mutter.
• IV/2 2003-2005, Nr. 4: Fr. 15'000.-- an je zwei Söhne mit eigenem Haushalt beim Verlust des Vaters, harmonische und intakte Familienverhältnisse der Söhne zum Getöteten. • IV/3 2003-2005 Nr. 5: Fr. 20'000.-- je an Sohn und Tochter beim Verlust des Vaters, keine Hausgemeinschaft, aber noch regelmässig Kontakt zum Vater.
3. a) Die Strafbehörde (BG …) erachtete mit Urteil vom 24.10.2008 eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- als der Art und Schwere der erlittenen Unbill sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die im Ausland hinterbliebene Tochter als angemessen. Ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- bei Verlust eines Elternteils wurden als genugtuungserhöhende Elemente das äusserst schwere Verschulden und die brutale Vorgehensweise des Täters bzw. Stiefvaters (rein täterbezogene Kriterien) berücksichtigt. Als genugtuungsreduzierende Elemente wurden die fehlende Hausgemeinschaft von Mutter und Tochter seit über 20 Jahren, das Fehlen einer grossen Beziehungsintensität zwischen Mutter und Tochter wegen der jahrelangen Trennung (nur Fernbeziehung mit finanzieller Unterstützung aus der Schweiz; unterschiedliche kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung) und die tieferen Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz der heute 23-jährigen Tochter (Bosnien/Ex- Jugoslawien; vgl. BGE 125 II 556 f. E. 3; VGU U 98 714) gewertet. b) Die Vorinstanz hat demgegenüber den Verzicht auf die Gewährung einer Genugtuung damit begründet, dass es für eine entsprechende Leistung aus opferhilferechtlicher Sicht sowohl am Erfordernis des gemeinsamen Haushalts als auch an einer besonders nahen Beziehung zwischen Opfer und Gesuchstellerin und somit an der Anspruchsvoraussetzung fehle. Wie einleitend (Erw. 2a) dargetan, kommt den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ein weiter Ermessensspielraum zu. Ihr Billigkeitsentscheid hängt von der Würdigung der massgeblichen Kriterien ab, was innerhalb gewisser Grenzen mehrere Lösungen zulässt. Im konkreten Fall lehnte sich die Vorinstanz an die Ausführungen im Strafurteil an, sie hat aber dem relevanten Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die getötete Mutter bereits im Jahre 2005 – unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann (Täter) im Frühling 2005
– ein Gesuch um Familiennachzug für ihre damals 19-jährige Tochter aus Bosnien in die Schweiz gestellt hatte, welches indes wegen des fortgeschrittenen Alters der Tochter (über 18 Jahre) als auch aus finanziellen Gründen von der Fremdenpolizei Graubünden abgelehnt wurde. Längere Besuche und Aufenthalte der Tochter bei der später getöteten Mutter in der Schweiz waren erst in den Folgejahren 2006 und 2007 möglich, weil der Ehemann und Stiefvater dies zuvor eben stets erfolgreich verhindert hatte, was auch erklärt, weshalb das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter (Fernbeziehung fast 20 Jahre lang) nicht früher intensiviert werden konnte. Umgekehrt zeigt es aber auch, dass der getöteten Mutter das Wohl ihrer aus rein finanziellen Gründen (damals als 1-jährige in der Heimat) zurückgelassenen Tochter immer noch am Herzen lag, andernfalls sicherlich kein derartiges Gesuch um Familienvereinigung zur Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts gestellt worden wäre, was ja erst nach der Trennung vom Ehemann (Täter) überhaupt erst möglich wurde. Das Ziel war vielmehr eine künftige Nahbeziehung mit der Tochter und eine erhebliche Intensivierung der bisher – wegen der ablehnenden Haltung des Ehemannes (Täters) – nur aus der Ferne möglichen Wertschätzung gegenüber der ältesten Tochter. Diese entrissene Chance für eine mögliche (unter den gegebenen Umständen eher wahrscheinliche) intensivere gemeinsame Zukunft zwischen der Getöteten und der Beschwerdeführerin gilt es gebührend zu berücksichtigen. Nichts anderes ist auch der Korrespondenz der letzten Jahre zwischen den beiden Betreffenden zu entnehmen, woraus hervorgeht, dass eine Zusammenführung vor allem an der sehr negativen Einstellung des Stiefvaters (Täters) scheiterte, der nachweislich bis zur Trennung (Frühling 2005) sowohl seine Ehefrau als auch die eigenen Kinder wiederholt geschlagen hatte (vgl. Parallelfall U 09 34 Erw. 3a; Videobefragung URA Chur vom 19.11.2007). Angesichts dieser Fakten und Überlegungen erscheint dem Gericht aber eine Genugtuung aus OHG in der Höhe von Fr. 5'000.-- - unter Berücksichtigung des Wegfalls der strafrechtlich relevanten, rein täterbezogenen Elemente - als gerechtfertigt und angemessen. Dieser Betrag entspricht 5/8 der beantragten Genugtuungssumme.
4. a) Die angefochtene Verfügung vom 01.04.2009 ist demnach nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. b) Da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 16 Abs. 1 aOHG; BGE 125 II 265 E. 3b mit Hinweisen), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen, teils obsiegenden Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) noch eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten kann dabei (im Umfang des Obsiegens, also zu 5/8) auf die Honorarnote vom 24.07.2009 der Anwältin (RA …) der Antragsstellerin abgestellt werden, worin die Genannte einen Arbeitsaufwand von 13.9 Std. à Fr. 240.-- pro Std. (üblicher Ansatz gemäss Art. 3 der Honorarverordnung; HV; BR 310.250), zzgl. Übersetzungsauslagen von Fr. 560.90, Kleinspesen 3% Fr. 100.10, plus 7.6% Mehrwertsteuer Fr. 279.70 [Total Fr. 4'276.50] geltend machte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 2'672.95 (5/8 von Fr. 4'276.70) zu entschädigen. b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Armenrecht) wird entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die kantonale Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) als erfüllt angesehen werden können und die Gewährung dieser Rechtswohltat daher nichts im Wege steht. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zu Lasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Restkosten (3/8) gilt es klarzustellen, dass dabei laut Art. 5 der Honorarordnung von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Std. auszugehen ist. Im Armenrecht hätte die Parteientschädigung im Falle der Abweisung der Beschwerde Fr. 3'660.45 betragen (13.9 Std. à Fr. 200.--/Std. = Fr. 2'780.--, zzgl. Übersetzungsauslagen Fr. 560.90 [unverändert], Kleinspesen 3% [v. Fr. 2'780.--] = Fr. 83.40.--, plus 7.6% Mehrwertsteuer [v.
3'107.40] = Fr. 236.15 [Total Fr. 3'660.45]). Die Restkosten belaufen sich demnach noch auf Fr. 987.50 (Differenz Fr. 3’660.45 minus Fr. 2'672.95), die im Armenrecht zu Lasten der Gerichtskasse gehen. In diesem Umfang (Fr. 987.50) gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern und sie dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, … eine Entschädigung aus dem OHG von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'672.95 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird bewilligt und der Restbetrag von Fr. 987.50 (inkl. MWST) auf die Gerichtskasse genommen. Das Erlassene ist nach Art. 77 VRG zu erstatten, wenn die Beschwerdeführerin dereinst dazu imstande sein sollte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
U 09 35
2. Kammer URTEIL vom 1. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Opferhilfe und Genugtuung 1. Am 17.09.2007 tötete … (geb. ...1953) die von ihm getrennt lebende Ehefrau, … Damit verlor die uneheliche Tochter der Getöteten, … (geb. ...1986), ihre leibliche Mutter (Täter Stiefvater). Das Bezirksgericht … verurteilte den Täter mit Urteil vom 24.10.2008 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Der bezeichneten Tochter (Adhäsionsklägerin) sprach das Gericht eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- (beantragt waren Fr. 80'000.--) nebst 5% Zins seit dem 17.09.2007 zu; die Schadenersatzforderung über Fr. 8'400.-- wurde abgewiesen. Die gegen das Strafmass erhobene Berufung des Verurteilten wies das Kantonsgericht Graubünden ab. 2. Die besagte Tochter und deren getötete Mutter – ihr leiblicher Vater nahm sich nach der Geburt seiner Tochter das Leben – lebten während ihres 1. Lebensjahres zusammen in Bosnien, danach zog die Verstorbene in die Schweiz. Die Tochter wuchs darauf als Halbwaise bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Sie wurde aber aus der Schweiz von der Verstorbenen finanziell unterstützt. Bis zum Tod ihrer Mutter konnte die Tochter eine kaufmännische Fachschule in Bosnien besuchen. Aufgrund der nach dem Tötungsdelikt ausgebliebenen finanziellen Unterstützung musste sie diese Ausbildung in der Folge jedoch aufgeben. 3. Mit Gesuch vom 06.03.2009 beantragte die genannte Adhäsionsklägerin beim Kantonalen Sozialamt Graubünden gestützt auf das OHG die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 8'400.-- nebst 5% seit dem 17.09.2007, sowie eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- nebst 5% Zins seit dem 17.09.2007.
4. Mit Verfügung vom 01.04.2009 lehnte die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Getötete und die Gesuchstellerin lediglich das 1. Lebensjahr miteinander in Bosnien verbracht hätten. Folglich habe seit 20 Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Bis auf einen 3- monatigen Besuch im Sommer 2007 gehe weder aus dem Urteil noch aus dem Gesuch hervor, dass sich Mutter und Tochter regelmässig besucht hätten. Laut BG … könne von einem guten Verhältnis, nicht aber von einer grossen Intensität der Beziehung gesprochen werden. Sodann sei die Tochter zum Tatzeitpunkt wegen ihres Alters (21 Jahre) bereits in hohem Masse selbständig und nicht mehr von der Mutter abhängig gewesen. Es mangle am Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes und einer besonders nahen Beziehung. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung und eine Entschädigung werde entsprechend verzichtet. 5. Dagegen liess die Betroffene am 06.05.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden erheben, mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung von Ziffer 1 (keine Genugtuung) der angefochtenen Verfügung vom April 2009 und die Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.--. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin … als ihre Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates zu gewähren. Vorliegend sei das bis Ende 2008 gültige Opferhilfegesetz anwendbar. Die Voraussetzungen für diese Staatsleistung sei erfüllt, da der Täter (Verurteilte) über kein Vermögen verfüge und keine anderen Leistungspflichtigen vorhanden seien. Die Vorinstanz habe ohne genauere Prüfung die grosse Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Mutter und ihrer leiblichen Tochter verneint und die besonderen Umstände, welche dazu führten, dass kein gemeinsamer Haushalt existiert habe, nicht beachtet. Die Beschwerdeführerin sei als Halbwaise in Bosnien aufgewachsen und durch den gewaltsamen Tod ihrer Mutter tief erschüttert worden. Es sei eine schwere Betroffenheit zu bejahen, insbesondere solange die Mutter für die Ausbildung und den Unterhalt der Tochter gesorgt habe. Der Stiefvater (Täter) habe während Jahren das Aufwachsen der Tochter bei der Mutter verhindert; die Nichtexistenz eines gemeinsamen Haushaltes sei deshalb nicht freiwillig
gewesen. Erst nach der ehelichen Trennung vom späteren Täter seien die Aufenthalte zwischen Mutter und Tochter möglich geworden. Es hätten aber die finanziellen Mittel gefehlt, die für einen Familiennachzug notwendig gewesen wären. Ein entsprechendes Gesuch sei von der Fremdenpolizei abgelehnt worden. Mit der Tötung ihrer Mutter sei ihr die nächste Verwandte und wichtigste Bezugsperson genommen worden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den psychischen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin sei gegeben. Da die Leistung um Genugtuung vom Staat verlangt werde, sei die Reduktion der Genugtuung gegenüber dem Strafurteil zulässig. Das Strafgericht habe aber die Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- bereits erheblich reduziert (Begründung: Fortgeschrittenes Alter der Tochter; Nichtexistenz eines gemeinsamen Haushalts; tiefere Lebenshaltungskosten in Heimat). Eine nochmalige Reduktion der Genugtuung aus denselben Gründen sei nicht statthaft. Nur mit Zusprechung der beantragten Genugtuung könne die begonnene, aber aus Geldnöten abgebrochene Ausbildung der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden. Damit würde sie genau so gestellt, wie wenn sie von der Mutter bis zum Ausbildungsabschluss hätte unterstützt werden können. Zum Armenrechtsgesuch wurde geltend gemacht, dass die Ausbildung einzig wegen fehlender Finanzmittel (Mitte Oktober 2008) habe abgebrochen werden müssen. Zudem wurden verschiedene Unterlagen (Übersetzungen) eingereicht, wonach die Gesuchstellerin im Heimatland keine Steuern bezahle, bisher von der Mutter unterstützt worden sei, sich bisher via dem örtlich zuständigen Arbeitsamt vergeblich um Arbeit bemüht habe und weiterhin bei den Grosseltern mietfrei lebe und wohne. 6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des gemeinsamen Haushaltes sowie der Beziehungsnähe zur Getöteten habe die Opferhilfe-Fachstelle vollumfänglich auf die Ausführungen im Strafurteil abgestellt. Diese zwei Aspekte seien vom BG … umfassend geprüft worden. Aus opferhilferechtlicher Sicht sei weder das erste noch das zweite Erfordernis erfüllt. Die angebliche finanzielle Unterstützung der Verstorbenen sei für die Genugtuungsforderung nicht relevant. Ebenso bedeutungslos sei hierzu die
eingereichte Bestätigung betreffend Schulbesuch und Wohnsitzgemeinde in Bosnien. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Briefe (an die Opferhilfestelle bzw. die Korrespondenz zwischen Mutter und Tochter) seien bereits dem Strafgericht vorgelegen, hätten dieses aber nicht von einer besonders nahen Beziehung überzeugen können. Selbst wenn jedoch eine besonders nahe Beziehung vorliegen würde, sei nicht gesagt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Genugtuung erfüllt gewesen wären. Die Beziehung zu den Halbgeschwistern (Parallelfall U 09 34) sage nichts über eine besonders nahe Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Getöteten aus. Die Gründe, die den Aufbau einer solchen Nahbeziehung verhindert hätten, seien zweifellos sehr tragisch. Das OHG erfasse aber eben bloss die Folgen der Anlasstat und bezwecke nicht die umfassende Sanierung der Lebenssituation über die Folgen der Straftat hinaus. Die schwere Betroffenheit und die besonders nahe Beziehung seien zwei unterschiedliche Kriterien, die separat zu prüfen seien. Die angeblichen Unterhaltsleistungen könnten für sich noch keine schwere Betroffenheit begründen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Straftat und psychischer Beeinträchtigung sei für jede Person gesondert zu prüfen; bei der Beschwerdeführerin sei darauf verzichtet worden. Mit der Bezahlung einer Genugtuung werde zudem kein materieller Schaden, sondern bloss die erlittene immaterielle Unbill ausgeglichen. 7. In der Replik wurde betont, dass der Stiefvater (Täter) nicht bestreite, dafür verantwortlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin nicht im Haushalt der Getöteten aufwachsen durfte. Er behaupte, sie lebe keine Beziehung mehr zur Mutter. Das könne er aber gar nicht beurteilen, da er seit Frühling 2005 bis zum Tötungsdelikt im Herbst 2007 überhaupt nicht mehr mit der Ehefrau zusammengelebt habe. Für die Getötete sei es wichtig gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Unterstützung die Ausbildung an der kaufmännischen Fachschule absolvieren konnte, was zeige, dass ihr das Wohl ihrer Tochter in Bosnien am Herzen gelegen sei. Das BG … habe die persönliche Beziehung zwischen der Mutter und ihrer Tochter (aus erster Ehe) als sehr gut bewertet, aber aufgrund der jahrelangen Trennung als nicht von einer grossen Intensität beurteilt. Es habe aber nicht bzw. zu wenig gewürdigt,
dass die Getötete ihre Tochter nur aus finanzieller Not bei den Grosseltern zurückgelassen und die Heimat lediglich zwecks Arbeitssuche (Gelderwerb) verlassen habe. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Getötete unmittelbar nach ihrer Ehetrennung im Frühjahr 2005 ein Gesuch um Familiennachzug für die in ihrer Heimat lebende Tochter gestellt habe, das aber abgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeführerin damals bereits 18- jährig gewesen sei. Für beide Familienmitglieder habe somit der Wunsch bestanden, zusammen zu wohnen, andernfalls kein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre. Aufgrund dieser Sachlage habe für die Beschwerdeführerin nur die Besuchsmöglichkeit bei der Getöteten in den Jahren 2006 und 2007 bestanden. Die Tatsache, dass die in der Schweiz wohnhafte Mutter ihre über 18-jährige Tochter zu sich nehmen wollte, zeige gerade die sehr enge Beziehung auf, die von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei. Allfällige Zeugenbefragungen wären unumgänglich, sollte das Gericht aufgrund der eingereichten Dokumente den Beweis an der nahen Beziehung zweifeln. Mit den eingelegten Bestätigungen (Schule/Gemeinde) und dem offenbarten Briefwechsel mit der Getöteten sei nachgewiesen, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin für ihre Mutter wichtig gewesen sei und sie sich für ihre Tochter verantwortlich gefühlt habe. Der Verurteilte habe selbst eine Genugtuungssumme von Fr. 2'500.-- anerkannt. Die Beschwerdeführerin wolle damit nicht ihre Lebenssituation sanieren. Sie verlange nur, dass ihre schwere Betroffenheit akzeptiert werde. Mit der Straftat sei ihr die Mutter für immer entrissen worden, was die direkte Ursache für ihr grosses Leid sei. 8. In ihrer Duplik vom 06.07.2009 bekräftigte die Vorinstanz nochmals, dass es bei der Genugtuung gestützt auf das OHG ausschliesslich auf die Kriterien des gemeinsamen Haushaltes oder der besonders nahen Beziehung ankomme. Die Gründe, weshalb kein gemeinsamer Haushalt existiere, seien indes irrelevant. Die Anerkennung einer Genugtuungssumme durch den Verurteilten sei für die Opferhilfe-Fachstelle nicht verbindlich.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) gilt das bisherige Recht (aOHG in Kraft bis 31.12.2008) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 begangen wurden. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Straftat am 17.09.2007 verübt wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des bisherigen Rechts (aOHG) zur Anwendung kommen. Laut Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Eine schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zur Straftat erscheint dem Gericht angesichts der gesamten Umstände und der engen Blutsverwandtschaft zwischen der getöteten Mutter und der hinterbliebenen Tochter als evident, was auch dem Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 2 lit. c aOHG entspricht und somit Rechtsschutz verdient. Strittig und zu prüfen ist einzig noch, ob die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zu Recht vom Strafurteil abgewichen ist. Es geht also um die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung, die vom Bezirksgericht … mit Strafurteil vom 24.10.2008 adhäsionsweise auf Fr. 8'000.-- (auf Kosten des Täters) festgelegt wurde; von der Vorinstanz im Zuge des Gesuches um Opferhilfe (auf Kosten des Staats) aber gänzlich abgelehnt und gestrichen wurde (Ziff. 1). Die Ablehnung einer Entschädigung (Ziff. 2) wurde demgegenüber nicht angefochten und kann deshalb auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
2. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kantonalen (Sozial- )Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in der Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121
mit Hinweis). Für die Bemessung der Genugtuung im Falle einer Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren nächsten Angehörigen massgebend; die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt zentral vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühles zwischen der getöteten Person und der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tatsache, ob die Gesuchstellerin mit dem Gewaltopfer zusammen gewohnt hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (BGE 89 II 396 E. 2 S. 401; Urteil Bundesgericht v. 24.08.2008 [1C_106/2008] E. 3.2.2). b) Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verwaltungsbehörde in reinen Rechtsfragen aber nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (BG-Urteil vom 30.11.2007 [1C_45/2007] E. 4.3). Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb die Opferhilfebehörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist. Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe-Genugtuung daher nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – im Sinne eines Aktes der Solidarität zugunsten der von Unrecht betroffenen Person – von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; BG-Urteil vom 01.04.2008 [1C_286/2008] E. 4). c) Sowohl das hier zur Anwendung kommende Opferhilfegesetz (aOHG) als auch das neue OHG (ab 01.01.2009) enthalten selbst keine Bestimmungen
über die Bemessung der Genugtuung. Gemäss Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sinngemäss heranzuziehen (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen den Angehörigen der getöteten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60). d) In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines Elternteils von Fr. 10'000.-
- bis Fr. 40'000.-- (vgl. Gomm/Zehnter, Kommentar zum OHG, 2005, Art. 12 N 38; Max Sidler, Die Bemessung der Genugtuung bei Todesfällen in Zeitschrift Recht 2003, Heft 2 S. 58 – Zusammenstellung Genugtuungen für Angehörige nach Anschlag vom 27.09.2001 in Zug). In BGE 125 II 554 wurde den zur Tatzeit 9- und 7-jährigen Kindern der - durch einen unbekannten Täter
- getöteten Mutter, mit der sie im gleichen Haushalt gelebt haben, eine Genugtuung von je Fr. 17'500.-- zugesprochen, wobei die Höhe an die im Ausland tieferen Lebenshaltungskosten angepasst wurde. Weitere Vergleichsfälle betreffend Genugtuung sind einer tabellarischen Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990-2005 (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Stand August 2005) wie folgt zu entnehmen: • IV/1 2003-2005, Nr. 2: Fr. 10'000.-- an den 35-jährigen verheirateten Sohn für Verlust der Mutter, keine Hausgemeinschaft mit Mutter.
• IV/2 2003-2005, Nr. 4: Fr. 15'000.-- an je zwei Söhne mit eigenem Haushalt beim Verlust des Vaters, harmonische und intakte Familienverhältnisse der Söhne zum Getöteten. • IV/3 2003-2005 Nr. 5: Fr. 20'000.-- je an Sohn und Tochter beim Verlust des Vaters, keine Hausgemeinschaft, aber noch regelmässig Kontakt zum Vater.
3. a) Die Strafbehörde (BG …) erachtete mit Urteil vom 24.10.2008 eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- als der Art und Schwere der erlittenen Unbill sowie der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die im Ausland hinterbliebene Tochter als angemessen. Ausgehend von einer Basisgenugtuung von Fr. 25'000.-- bei Verlust eines Elternteils wurden als genugtuungserhöhende Elemente das äusserst schwere Verschulden und die brutale Vorgehensweise des Täters bzw. Stiefvaters (rein täterbezogene Kriterien) berücksichtigt. Als genugtuungsreduzierende Elemente wurden die fehlende Hausgemeinschaft von Mutter und Tochter seit über 20 Jahren, das Fehlen einer grossen Beziehungsintensität zwischen Mutter und Tochter wegen der jahrelangen Trennung (nur Fernbeziehung mit finanzieller Unterstützung aus der Schweiz; unterschiedliche kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung) und die tieferen Lebenshaltungskosten am ausländischen Wohnsitz der heute 23-jährigen Tochter (Bosnien/Ex- Jugoslawien; vgl. BGE 125 II 556 f. E. 3; VGU U 98 714) gewertet. b) Die Vorinstanz hat demgegenüber den Verzicht auf die Gewährung einer Genugtuung damit begründet, dass es für eine entsprechende Leistung aus opferhilferechtlicher Sicht sowohl am Erfordernis des gemeinsamen Haushalts als auch an einer besonders nahen Beziehung zwischen Opfer und Gesuchstellerin und somit an der Anspruchsvoraussetzung fehle. Wie einleitend (Erw. 2a) dargetan, kommt den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ein weiter Ermessensspielraum zu. Ihr Billigkeitsentscheid hängt von der Würdigung der massgeblichen Kriterien ab, was innerhalb gewisser Grenzen mehrere Lösungen zulässt. Im konkreten Fall lehnte sich die Vorinstanz an die Ausführungen im Strafurteil an, sie hat aber dem relevanten Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass die getötete Mutter bereits im Jahre 2005 – unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann (Täter) im Frühling 2005
– ein Gesuch um Familiennachzug für ihre damals 19-jährige Tochter aus Bosnien in die Schweiz gestellt hatte, welches indes wegen des fortgeschrittenen Alters der Tochter (über 18 Jahre) als auch aus finanziellen Gründen von der Fremdenpolizei Graubünden abgelehnt wurde. Längere Besuche und Aufenthalte der Tochter bei der später getöteten Mutter in der Schweiz waren erst in den Folgejahren 2006 und 2007 möglich, weil der Ehemann und Stiefvater dies zuvor eben stets erfolgreich verhindert hatte, was auch erklärt, weshalb das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter (Fernbeziehung fast 20 Jahre lang) nicht früher intensiviert werden konnte. Umgekehrt zeigt es aber auch, dass der getöteten Mutter das Wohl ihrer aus rein finanziellen Gründen (damals als 1-jährige in der Heimat) zurückgelassenen Tochter immer noch am Herzen lag, andernfalls sicherlich kein derartiges Gesuch um Familienvereinigung zur Wiederaufnahme eines gemeinsamen Haushalts gestellt worden wäre, was ja erst nach der Trennung vom Ehemann (Täter) überhaupt erst möglich wurde. Das Ziel war vielmehr eine künftige Nahbeziehung mit der Tochter und eine erhebliche Intensivierung der bisher – wegen der ablehnenden Haltung des Ehemannes (Täters) – nur aus der Ferne möglichen Wertschätzung gegenüber der ältesten Tochter. Diese entrissene Chance für eine mögliche (unter den gegebenen Umständen eher wahrscheinliche) intensivere gemeinsame Zukunft zwischen der Getöteten und der Beschwerdeführerin gilt es gebührend zu berücksichtigen. Nichts anderes ist auch der Korrespondenz der letzten Jahre zwischen den beiden Betreffenden zu entnehmen, woraus hervorgeht, dass eine Zusammenführung vor allem an der sehr negativen Einstellung des Stiefvaters (Täters) scheiterte, der nachweislich bis zur Trennung (Frühling 2005) sowohl seine Ehefrau als auch die eigenen Kinder wiederholt geschlagen hatte (vgl. Parallelfall U 09 34 Erw. 3a; Videobefragung URA Chur vom 19.11.2007). Angesichts dieser Fakten und Überlegungen erscheint dem Gericht aber eine Genugtuung aus OHG in der Höhe von Fr. 5'000.-- - unter Berücksichtigung des Wegfalls der strafrechtlich relevanten, rein täterbezogenen Elemente - als gerechtfertigt und angemessen. Dieser Betrag entspricht 5/8 der beantragten Genugtuungssumme.
4. a) Die angefochtene Verfügung vom 01.04.2009 ist demnach nicht rechtens, was zu ihrer Aufhebung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. b) Da das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) von Bundesrechts wegen kostenlos ist (Art. 16 Abs. 1 aOHG; BGE 125 II 265 E. 3b mit Hinweisen), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der anwaltlich vertretenen, teils obsiegenden Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) noch eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten kann dabei (im Umfang des Obsiegens, also zu 5/8) auf die Honorarnote vom 24.07.2009 der Anwältin (RA …) der Antragsstellerin abgestellt werden, worin die Genannte einen Arbeitsaufwand von 13.9 Std. à Fr. 240.-- pro Std. (üblicher Ansatz gemäss Art. 3 der Honorarverordnung; HV; BR 310.250), zzgl. Übersetzungsauslagen von Fr. 560.90, Kleinspesen 3% Fr. 100.10, plus 7.6% Mehrwertsteuer Fr. 279.70 [Total Fr. 4'276.50] geltend machte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 2'672.95 (5/8 von Fr. 4'276.70) zu entschädigen. b) Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Armenrecht) wird entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die kantonale Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) als erfüllt angesehen werden können und die Gewährung dieser Rechtswohltat daher nichts im Wege steht. Bezüglich der Höhe der vom Staat (zu Lasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Restkosten (3/8) gilt es klarzustellen, dass dabei laut Art. 5 der Honorarordnung von einem reduzierten Ansatz von Fr. 200.-- pro Std. auszugehen ist. Im Armenrecht hätte die Parteientschädigung im Falle der Abweisung der Beschwerde Fr. 3'660.45 betragen (13.9 Std. à Fr. 200.--/Std. = Fr. 2'780.--, zzgl. Übersetzungsauslagen Fr. 560.90 [unverändert], Kleinspesen 3% [v. Fr. 2'780.--] = Fr. 83.40.--, plus 7.6% Mehrwertsteuer [v.
3'107.40] = Fr. 236.15 [Total Fr. 3'660.45]). Die Restkosten belaufen sich demnach noch auf Fr. 987.50 (Differenz Fr. 3’660.45 minus Fr. 2'672.95), die im Armenrecht zu Lasten der Gerichtskasse gehen. In diesem Umfang (Fr. 987.50) gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern und sie dazu finanziell in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, … eine Entschädigung aus dem OHG von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'672.95 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird bewilligt und der Restbetrag von Fr. 987.50 (inkl. MWST) auf die Gerichtskasse genommen. Das Erlassene ist nach Art. 77 VRG zu erstatten, wenn die Beschwerdeführerin dereinst dazu imstande sein sollte.